Verpflegungsmehraufwand: So berechnen Sie die Pauschale für Dienstreisen korrekt
Wer beruflich unterwegs ist, kennt die zusätzlichen Kosten für Verpflegung. Das deutsche Steuerrecht bietet hierfür eine praktikable Lösung: den Verpflegungsmehraufwand. Anstatt jedes einzelne Brötchen oder Mittagessen mit Belegen zu dokumentieren, erkennt das Finanzamt pauschale Beträge an. Diese Pauschalen, auch Verpflegungstagegelder genannt, sollen die Mehrkosten abdecken, die Ihnen entstehen, wenn Sie auswärts essen müssen. Der entscheidende Vorteil: Sie benötigen keine einzelnen Belege.
Dieser Artikel leitet Sie durch die korrekte Berechnung der Verpflegungspauschale für Dienstreisen im Inland und zeigt auf, wo Sie Unterstützung finden.
Grundlagen des Verpflegungsmehraufwands
Der Verpflegungsmehraufwand wird ausschließlich für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten anerkannt, die außerhalb Ihrer “ersten Tätigkeitsstätte” stattfinden. Dies ist der Ort, an dem Sie üblicherweise Ihrer Arbeit nachgehen, beispielsweise Ihr reguläres Büro. Reisen Sie zu einem Kunden, zu einer Messe oder einer anderen externen Location, fallen diese Mehraufwendungen an. Das Steuerrecht hat hierfür die Verpflegungspauschale als gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag definiert.
Es ist wichtig zu wissen, dass Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Ihnen diese Pauschale zu erstatten. Sollte er dies nicht tun, können Sie die Kosten jedoch in Ihrer eigenen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschalen greifen ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung ist diese Mindestabwesenheitsdauer entscheidend.
Eine Besonderheit stellt die sogenannte Drei-Monats-Frist dar. Gemäß §9 Abs. 4a Satz 6 EStG entfällt die Pauschale nach drei Monaten ununterbrochener Tätigkeit am selben auswärtigen Ort. Diese Frist müssen Sie im Einzelfall selbst prüfen. Für verbindliche Auskünfte steht Ihnen das Finanzamt nach §89 Abs. 2 AO zur Verfügung.
Inlandssätze und Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Für das Veranlagungsjahr 2026 bleiben die Inlandssätze für den Verpflegungsmehraufwand unverändert bei den Werten, die seit 2020 gelten. Sie erhalten 28 € für jeden vollen Kalendertag, an dem Sie 24 Stunden von Ihrem Wohnort und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. Für die An- und Abreisetage einer mehrtägigen Reise oder für eintägige Reisen, bei denen Sie länger als 8 Stunden, aber nicht über Nacht weg sind, erhalten Sie eine Pauschale von 14 €.
Bei einer Abwesenheit von weniger als 8 Stunden gibt es keine Verpflegungspauschale (0 €). Dies ist besonders bei kurzen Dienstreisen relevant. Werden Ihnen jedoch Mahlzeiten gestellt, beispielsweise ein Frühstück im Hotel, muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden. Dies geschieht gemäß §9 Abs. 4a Satz 8 EStG. Die genauen Beträge oder Prozentsätze für die Kürzung, wie etwa bei einem Hotelfrühstück, sind nicht explizit in Gesetzen oder Richtlinien festgelegt, aber die Pauschale wird entsprechend reduziert.
Diese Rechner und Pauschalen gelten spezifisch für Inlandsreisen. Für Auslandsreisen existieren abweichende, oft höhere Pauschbeträge, die in der BMF-Auslandstabelle vom 21.11.2025 (BStBl 2025 I) aufgeführt sind. Als Beispiel: Der Tagessatz für eine volle Abwesenheit in New York City (USA) beträgt 58 €.
Praxisbeispiel: Dreitägige Dienstreise
Stellen Sie sich vor, Sie reisen für drei Tage – von Montag bis Mittwoch – zu einem Kunden. Sie brechen am Montagmorgen um 7 Uhr auf und kehren am Mittwochabend um 19 Uhr zurück. Sie übernachten zweimal auswärts und haben an beiden Tagen Ihr Frühstück im Hotel inbegriffen.
- Montag (Anreisetag): Ihre Abwesenheit beträgt mehr als 8 Stunden. Daher erhalten Sie die Pauschale für den Anreisetag: 14 €.
- Dienstag (Voller Tag): Sie sind 24 Stunden abwesend. Folglich erhalten Sie die volle Tagespauschale: 28 €.
- Mittwoch (Abreisetag): Ihre Abwesenheit übersteigt 8 Stunden. Daher erhalten Sie die Pauschale für den Abreisetag: 14 €.
Die Summe der Tagespauschalen beläuft sich somit auf 14 € + 28 € + 14 € = 56 €.
Nun ziehen wir die gestellten Mahlzeiten ab. Nehmen wir an, das Frühstück wird mit einem fiktiven Wert pro Tag angesetzt (dieser Wert dient nur zur Veranschaulichung; die genaue Kürzung kann variieren und wird oft vom Arbeitgeber oder anhand von Richtlinien festgelegt). Da Sie zwei Frühstücke erhalten haben, ziehen wir einen entsprechenden Betrag ab.
Ihre tatsächliche Verpflegungspauschale für diese Reise beträgt somit 56 € abzüglich des Betrags für die gestellten Frühstücke.
Online-Rechner zur Unterstützung bei der Berechnung
Die Berechnung mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, insbesondere wenn es um die Kürzung durch Mahlzeiten oder die Einhaltung der Drei-Monats-Frist geht. Hier bieten Online-Rechner eine wertvolle Unterstützung. Tools wie der “Verpflegungsmehraufwand-Rechner 2026” oder “Verpflegungspauschale-Rechner 2026” nehmen Ihnen die Rechenarbeit ab. Sie geben einfach Ihre Reisedaten, die Abwesenheitszeiten, die Art der Reise (eintägig, mehrtägig) und Informationen zu gestellten Mahlzeiten ein. Der Rechner berücksichtigt automatisch die aktuellen Inlandssätze (§9 Abs. 4a EStG) und zieht die Mahlzeiten entsprechend ab. Auch Programme wie SAP Concur oder WISO Steuer integrieren Funktionen zur Berechnung des Verpflegungsmehraufwands. Diese Rechner sind speziell für die Inlandspauschalen konzipiert. Für Auslandsreisen empfiehlt sich die Nutzung spezialisierter Tabellen oder Rechner, welche die länderspezifischen Sätze berücksichtigen. Eine sorgfältige Prüfung Ihrer Eingaben stellt sicher, dass Sie die Ihnen zustehenden Beträge korrekt geltend machen können, sei es über Ihren Arbeitgeber oder in Ihrer Steuererklärung.
tags: steuer, reisekosten, dienstreise, verpflegungspauschale
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Quellen
- Verpflegungsmehraufwand-Rechner 2026 – Spesen
- Verpflegungspauschale-Rechner 2026 §9 Abs. 4a EStG
- Verpflegungspauschale 2026: Anleitung & Beispiele | SAP Concur
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